Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Winterbetreuung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Winterbetreuung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Winterbetreuung – Hausbetreuung M und S
1.0. Leistungsumfang
Die Firma M und S – im weiteren Auftragsnehmer genannt – übernimmt die im Rahmen der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen von Schnee zu reinigen und bei bei Glatteis zu bestreuen. Dauer der Winterperiode ist in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.
Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem, aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang. M und S bietet Zusatzleistungen an, welche gesondert zu vereinbaren sind.
1.1. M und S ist nicht zur Liquidation der Ursachen verpflichtet, welche zur
Eisbildung ( zB durch undichte Dachrinnen, etc.), Schneeablagerung oder Verschmutzungen führen. Dies gilt auch für die Eisbildung auf Dächern und Schneewechten (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen). Ebenso ist M und S nicht für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine verpflichtet.
1.2. Die Reinigung von verstellten, unbegehbaren oder unzugänglichen
Verkehrsflächen gehört nicht zu den Verpflichtungen von M und S.
1.3. Die Betreuung, (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis)
entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt wird, erfolgt – wie üblich – außer es wurde eine Zusatzleistung vereinbart. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.
1.4. Der Gesetzgeber sieht eine vollständig schneefreie Räumung der
Verkehrsflächen nicht vor. M und S ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.
1.5. Bei Glatteis wird als Streumaterial Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes
Auftaumittel verwendet. Für Schaden, welcher durch das Streumaterial entsteht, übernimmt M und S keine Haftung.
1.6. Bei Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen
und andauernden, gefrierenden Regen kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Spätestens
4 Stunden nach Beendigung der Extremsituation wird die Winterbetreuung wie vereinbart ausgeführt.
1.7. Der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO unterliegen Innenflächen, wie
beispielsweise Hof- und Parkflächen, nicht. Die Betreuung solcher Flächen bedarf
Was dürfen wir für Sie tun?
Wir haben immer ein offenes Ohr für Ihr Anliegen. Freuen uns über jedes Feedback und beantworten Ihnen vorab all Ihre offenen Fragen.
Was dürfen wir
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